Fernmelderecht

Fernmelderecht
Fernmelderecht,
 
die Gesamtheit der Vorschriften über das Fernmeldewesen. Der Begriff Fernmeldewesen ist fast vollständig durch den Begriff Telekommunikation abgelöst worden, ebenso die Bezeichnung Fernmelderecht durch Telekommunikationsrecht. In Deutschland hat der Bund die Zuständigkeit zur ausschließlichen Gesetzgebung über die Telekommunikation (Art. 73 Ziffer 7 GG). Das Telekommunikationsrecht ist insbesondere im Telekommunikationsgesetz (Abkürzung TKG) vom 25. 7. 1996 geregelt. Das TKG hob den überwiegenden Teil der Vorschriften des Gesammelten über Fernmeldeanlagen mit Wirkung vom 1. 8. 1996 auf und setzte die restlichen Bestimmungen zum 31. 12. 1997 außer Kraft. Das Telegrafenwegegesetz löste es ebenfalls ab. Es spricht der Deutschen Telekom AG bis zum 31. 12. 1997 das ausschließliche Recht zu, Sprachtelefondienst zu betreiben, und ersetzte das Genehmigungserfordernis für Funkanlagen (elektrische Sende- und Empfangseinrichtungen, zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann) durch das Erfordernis einer Frequenzzuteilung. Mit dem In-Kraft-Treten des TKG (1. 8. 1996) wurde das Netzmonopol der Deutschen Telekom AG aufgehoben. Dem TKG ging seit Ende der achtziger Jahre eine allmähliche Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte und eine Privatisierung von Dienstleistungen der Telekommunikation voran. Das TKG wird als eines der liberalsten Gesetze dieser Art auf der Welt bezeichnet, weil es den Wettbewerb auf allen Ebenen des Telekommunikationsbereichs ermöglicht.
 
Für Amateurfunker sind das Gesetz über den Amateurfunk vom 23. 6. 1997 und die Amateurfunk-VO vom 23. 12. 1997 zu berücksichtigen. Für das zwischenstaatliche Fernmelderecht ist u. a. der Internationale Fernmeldevertrag vom 6. 11. 1982 von Bedeutung.

Universal-Lexikon. 2012.

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